Winterdienst

Der Winterdienst gehört zu den zentralen Aufgaben kommunaler Prägung.

Privathaushalte - Winterdienst Der AWISTA-Winterdienst erfolgt aus Rücksicht auf die Natur  unter ökologisch orientierten Aspekten. Die Düsseldorfer Straßenbäume haben bereits durch Bodenverdichtung, Luft- und Wassermangel ein hartes Los, das durch den Einsatz von auftauenden Streustoffen (“Salz“) zusätzlich erschwert wird. Deshalb geht es uns beim Winterdienst um einen gesunden Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit und Naturschutz.

Das heißt für uns:
Pauschale Forderungen, alle Straßen auch bei Eis und Schnee uneingeschränkt befahrbar zu halten, kann nicht entsprochen werden, da der Autoverkehr nicht das Maß aller Dinge sein kann. Hauptaugenmerk liegt daher auf der Aufrechterhaltung von öffentlichem Nahverkehr (Busse und Straßenbahnen), Wirtschaftsverkehr, Versorgung der Bevölkerung und Notdienste.

Der Einsatz von abstumpfenden Mitteln auf den Fahrbahnen ist aus Gründen der Verkehrsfrequenz nicht überall möglich. Solche Stoffe werden von den Fahrzeugen zu schnell an den Straßenrand gewirbelt, so dass die abstumpfende Wirkung bereits nach kurzer Zeit (ca. 7 Minuten) verloren geht. Auf Streusalz kann daher aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht verzichtet werden.
Nach dem Konzept des ökologisch orientierten Winterdienstes werden je nach Verkehrswichtigkeit und Streumitteleinsatz 3 Dringlichkeitsstufen unterschieden:

Dringlichkeitsstufe 1 beinhaltet Brücken, stark befahrene Straßen mit gefährlichen Stellen (Gefällstrecken, starke Kurven) und Straßen mit schienengebundenem Personennahverkehr, deren Verkehrssicherheit mittels Streusalz aufrecht erhalten werden muss, wobei die Stadt nach dem Grundsatz „so wenig Streusalz wie möglich, soviel wie nötig“, handelt. Die Stadt sieht dies als einen vertretbaren Kompromiss zwischen Ökologie und Verkehrssicherheit an.

Dringlichkeitsstufe 2 umfasst Wohnsammelstraßen und Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr. In diesen Straßen erfolgt die Streuung mit abstumpfenden Mitteln.

Dringlichkeitsstufe 3 betrifft Wohnstraßen, Straßen in Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigte Gebiete. Die Entfernung zu einer abgestreuten Straße beträgt selten mehr als 1000 Meter. Nur bei Schneehöhen von mehr als 25 cm wird eine Schneeräumung durchgeführt, um den Verkehr nicht zum Erliegen zu bringen.

Radwege
Das Fahrrad hat in den vergangenen Jahren als Verkehrsmittel zunehmend an Bedeutung gewonnen. Aus diesem Grund erfolgt heute eine Gleichbehandlung und damit parallele Abstreuung gegenüber den Straßen.

Aufgaben der Bürgerinnen und Bürger

Gehwege
Die Winterwartung auf allen Gehwegen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen wird den Eigentümerinnen/Eigentümern der angrenzenden und von der Straße erschlossenen Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt auch für Eigentümer von nicht bebauten Grundstücken.

Sie sind verpflichtet, die Gehwege von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Dies gilt auf Gehwegen an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr. Die Schneeräumung auf Gehwegen muss auf einer Breite von ca. 1,0 m erfolgen, auf Fußgängerstraßen auf beiden Seiten zu je einem Streifen von 2,50 m Breite.

Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise bei gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen und bei starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken erlaubt. Abstumpfende Mittel wie Sand, Granulat und Lava-Split sind in Bau-, Super- und Drogeriemärkten erhältlich.

Neben den Gehwegen sind weitere Bereiche von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen:

  • Zu- und Abgänge vom Gehweg bis zur Bordsteinkante an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
  • Transportwege für Abfallbehälter
  • Zugänge zu den Depotcontainern im öffentlichen Straßenraum

Die Lagerung des Schnees ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges vorzunehmen oder, falls dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand. Beachten Sie bitte, dass die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Schnee und Eis freizuhalten sind. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

Die Räumpflicht kann auf Antrag vom Eigentümer auf einen einverstandenen Mieter (per Mietvertrag) oder auf Dritte übertragen werden.

Den Antrag auf Zustimmung zu der Übertragung erhalten Sie im

SERVICE-POINT des Amtes für Verkehrsmanagement
Erdgeschoß, Zimmer 019
Auf'm Hennekamp 45

Dieser Antrag ist ausgefüllt und vom Grundstückseigentümer und dem Verpflichteten unterschrieben einschließlich eines Nachweises über eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Beauftragten dem Straßenverkehrsamt vorzulegen bzw. einzusenden. Die beantragte Bestätigung kann gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr (z.Z. Euro 10,20) abgeholt werden.

Bei Verstoß gegen die im Antrag getroffene Regelung kann ein Bußgeld auferlegt werden.  

Verkehrsverhalten
Stellen Sie sich als Kraftfahrer bitte darauf ein, dass es bei Eis und Schnee keine freie Fahrt für alle und überall geben kann. Fahren Sie nur, wenn es unumgänglich ist und üben Sie die größtmögliche Vorsicht.

Gerade bei winterlichen Verkehrsverhältnissen sollten Sie das Auto einmal stehen lassen und die sicheren öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.