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Winterdienst

Der Winterdienst gehört zu den zentralen Aufgaben kommunaler Prägung.

Der AWISTA-Winterdienst erfolgt aus Rücksicht auf die Natur unter ökologisch orientierten Aspekten. Die Düsseldorfer Straßenbäume haben bereits durch Bodenverdichtung, Luft- und Wassermangel ein hartes Los, das durch den Einsatz von auftauenden Streustoffen (“Salz“) zusätzlich erschwert wird. Deshalb geht es uns beim Winterdienst um einen gesunden Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit und Naturschutz.

Das heißt für uns: Pauschale Forderungen, alle Straßen auch bei Eis und Schnee uneingeschränkt befahrbar zu halten, kann nicht entsprochen werden, da der Autoverkehr nicht das Maß aller Dinge sein kann. Hauptaugenmerk liegt daher auf der Aufrechterhaltung von öffentlichem Nahverkehr (Busse und Straßenbahnen), Wirtschaftsverkehr, Versorgung der Bevölkerung und Notdiensten.

Der Einsatz von abstumpfenden Mitteln auf den Fahrbahnen ist aus Gründen der Verkehrsfrequenz nicht überall möglich. Solche Stoffe werden von den Fahrzeugen zu schnell an den Straßenrand gewirbelt, so dass die abstumpfende Wirkung bereits nach kurzer Zeit (ca. 7 Minuten) verloren geht. Auf Streusalz kann daher aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht verzichtet werden. Nach dem Konzept des ökologisch orientierten Winterdienstes werden je nach Verkehrswichtigkeit und Streumitteleinsatz mehrere Einsatzstufen unterschieden:

Begriffserläuterungen

Bei einer Temperatur von +2 °C mit fallender Tendenz und hoher Luftfeuchte werden die Rheinbrücken (Südbrücke, Rheinkniebrücke, Oberkasseler Brücke, Theodor-Heuss-Brücke) sowie verkehrstechnisch wichtige Straßen und Gefahrenstellen abgefahren.

Sobald verstärkte Streumaßnahmen an gefährlichen Stellen erforderlich sind, werden zusätzliche Kontrollstrecken mit 6 Fahrzeugen abgefahren.

Diese Streustufen umfassen zusammen rund 1400 km. Hierzu gehören Brücken, gefährliche Stellen, Straßen mit schienengebundenem ÖPNV, Straßen mit hoher Verkehrsfrequenz und –bedeutung, Wohnsammelstraßen und Straßen mit Busverkehr. Zum Einsatz kommen 20 Fahrzeuge. Die Dringlichkeitsstufe wird i. d. R. um 3.00 Uhr ausgerufen, inklusive der Radwege. Die Verkehrssicherheit wird mittels Streusalz gewährleistet.

Das spezielle Radwegenetz (siehe Stadt Düsseldorf) wird wie die Fahrbahnen mit Streusalz und teilweise Splitt behandelt. Dafür werden in der Regel 20 auf Winterdienst umgerüstete Kleinkehrmaschinen eingesetzt.

Die rund 3.500 beampelten Überwege werden durch 22 Fahrzeuge und 88 Mitarbeiter bedient. Die Überwegbestreuung erfolgt werktags (montags bis samstags von 7.00-20.00 Uhr) und sonntags bzw. feiertags von 9.00-20.00 Uhr.

Diese auch als Räumstufe bezeichnete Dringlichkeitsstufe umfasst Wohnstraßen und Tempo-30-Zonen. Ab Schneehöhen von 25 cm kommen kleinere Winterdienstfahrzeuge zum Einsatz, die in diese Bereiche aufgrund ihrer Breite noch einfahren können. Die Dringlichkeitsstufe 3 wird auf Anweisung der Stadt gefahren.

Ressourcen für den Winterdiensteinsatz

Zur Durchführung des Winterdienstes wurden 3800 Tonnen Salz und Splitt sowie 125m³ Flüssigsalz eingelagert. Nachschub kann bei Bedarf innerhalb von 48 Stunden nachgeordert werden. Dazu bestehen Verträge mit mehreren Salzlieferanten. Bestellungen erfolgen kontinuierlich im Laufe des Winterdienstes nach jedem größeren Einsatz.

Die AWISTA GmbH hat folgende Fahrzeuge während des städtischen Winterdienstes im Einsatz: – 25 Streufahrzeuge mit Wechsel- oder Festaufbau, die für die Fahrbahnen eingesetzt werden, inklusive 4 Solefahrzeuge, die Flüssigsalz mit deutlich längerer Liegezeit ausbringen. Diese Fahrzeuge werden auf Brücken, gefährlichen Stellen und Kontrollstrecken eingesetzt. – 20 Kleinkehrmaschinen mit Winterdienstaufsatz, die u. a. die Fahrradwege bedienen – 22 Kehrichtfahrzeuge (LKO) für die manuelle Bedienung der rund 3500 Überwege – 3 Multifunktionsfahrzeuge, die in Wohnstraßen in der Räumstufe 3 eingesetzt werden können. Sämtliche Winterdienstfahrzeuge wurden vor ihrem Ersteinsatz gecheckt. Die Fahrbahnwinterdienstfahrzeuge sind mit einer Routenführung (Telematik) ausgerüstet.

Während eines Volleinsatzes in Streustufe 1+2 werden bis zu 180 Mitarbeitende parallel im Winterdienst eingesetzt. Jährlich werden alle Mitarbeitenden speziell für die Winterdiensteinsätze geschult und neue Fahrer*innen auf die Fahrzeuge eingewiesen.

Aufgaben der Bürgerinnen und Bürger

Die Winterwartung auf allen Gehwegen, Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen wird den Eigentümerinnen/Eigentümern der angrenzenden und von der Straße erschlossenen Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt auch für Eigentümer von nicht bebauten Grundstücken.

Sie sind verpflichtet, die Gehwege von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Streupflicht gilt auf Gehwegen an Werktagen in der Zeit von 7.00-20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00-20.00 Uhr. Gehwege sind in einer Breite von 1 m, Fußgängerstraßen und Straßen, bei denen kein oder kein getrennter Gehweg vorhanden ist (z. B. wohnumfeldverbesserte oder verkehrberuhigte Bereiche), sind auf beiden Seiten, in Sackgassen oder Wendehämmern auf allen Seiten, in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 m, von Schnee freizuhalten.

Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise bei gefährlichen Stellen auf Gehwegen wie Treppen, Rampen und bei starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken erlaubt. Abstumpfende Mittel wie Sand, Granulat und Lava-Splitt sind in Bau-, Super- und Drogeriemärkten erhältlich.

Neben den Gehwegen sind weitere Bereiche von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen:

  • Zu- und Abgänge vom Gehweg bis zur Bordsteinkante an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
  • Transportwege für Abfallbehälter
    • Zugänge zu den Depotcontainern im öffentlichen Straßenraum

Die Lagerung des Schnees ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges vorzunehmen oder, falls dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand. Beachten Sie bitte, dass die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Schnee und Eis freizuhalten sind. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

Die Räumpflicht kann auf Antrag vom Eigentümer auf einen einverstandenen Mieter (per Mietvertrag) oder auf Dritte übertragen werden.

Den Antrag auf Zustimmung zu der Übertragung erhalten Sie im SERVICE-POINT des Amtes für Verkehrsmanagement.

Dieser Antrag ist ausgefüllt und vom Grundstückseigentümer und dem Verpflichteten unterschrieben einschließlich eines Nachweises über eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Beauftragten dem Amt für Verkehrsmanagement vorzulegen bzw. einzusenden. Die beantragte Bestätigung kann gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr abgeholt werden.

Bei Verstoß gegen die im Antrag getroffene Regelung kann ein Bußgeld auferlegt werden.

Stellen Sie sich als Verkehrsteilnehmende bitte darauf ein, dass es bei Eis und Schnee keine freie Fahrt für alle und überall geben kann. Fahren Sie nur, wenn es unumgänglich ist und üben Sie die größtmögliche Vorsicht. Gerade bei winterlichen Verkehrsverhältnissen sollten Sie das Verkehrsmittel einmal stehen lassen und die sicheren öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Fußgänger sollten dennoch auch in Wohn- und Nebenstraßen sowie verkehrsberuhigten Bereichen ohne größere Probleme unterwegs sein können, da wie oben beschrieben die Räumpflicht auf den Gehwegen und Spielstraßen den Anliegern übertragen ist.

Rechtliche Grundlagen

Straßenreinigungssatzung

Service-Point des Amtes für Verkehrsmanagement

Auf’m Hennekamp 45
40225 Düsseldorf
Erdgeschoss, Zimmer 019